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Mögliche Konsquenzen

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⚖️ Mögliche Konsequenzen

1. Ordnungswidrigkeit (Bußgeld)

Wenn der Arbeitgeber meldepflichtige Unfälle:

  • nicht meldet
  • oder nicht fristgerecht meldet

kann das als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. 👉 Es drohen Bußgelder (je nach Fall mehrere Tausend Euro möglich).


2. Probleme mit der Berufsgenossenschaft

Die zuständige Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) kann:

  • Nachfragen stellen oder Prüfungen durchführen
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes anordnen

3. Arbeitsschutzrechtliche Konsequenzen

Wenn Unfälle nicht intern ausgewertet und „sichtbar gemacht“ werden:

  • kann das als Verstoß gegen Arbeitsschutzpflichten gewertet werden
  • insbesondere gegen die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung und Prävention

Im Extremfall kann die Aufsichtsbehörde:

  • Auflagen erteilen
  • oder weitere Maßnahmen anordnen

4. Zivil- und strafrechtliche Risiken (in schweren Fällen)

Wenn durch fehlende Information/Prävention weitere Unfälle passieren:

  • kann der Arbeitgeber unter Umständen haftbar gemacht werden
  • bei grober Pflichtverletzung sogar strafrechtlich relevant (z. B. Fahrlässigkeit)

🔎 Wichtiger Punkt zur „Veröffentlichung“

Ein gesetzlicher Zwang, Unfälle für alle sichtbar auszuhängen, besteht so nicht ausdrücklich.

ABER: 👉 Der Arbeitgeber ist verpflichtet,

  • für Transparenz im Arbeitsschutz zu sorgen
  • und aus Unfällen Schutzmaßnahmen abzuleiten und zu kommunizieren

🧠 Kurz gesagt

  • Nicht melden = klar sanktionierbar (Bußgeld)
  • ⚠️ Nicht intern kommunizieren = indirekt problematisch (Arbeitsschutzverstoß möglich)

Rechtliche Grundlagen

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In Deutschland ist die Pflicht zur innerbetrieblichen Bekanntmachung von meldepflichtigen Unfällen klar geregelt – und zwar liegt die Verantwortung beim Arbeitgeber.

Wer ist verantwortlich?

Der Arbeitgeber (z. B. Geschäftsführung, Unternehmensleitung oder eine beauftragte Führungskraft) muss dafür sorgen, dass:

  • meldepflichtige Arbeitsunfälle dokumentiert werden
  • diese Informationen im Unternehmen sichtbar bzw. zugänglich gemacht werden

Rechtliche Grundlage

Das ergibt sich aus den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere aus:

  • § 193 SGB VII (Sozialgesetzbuch – Unfallversicherung)
  • Vorschriften der Berufsgenossenschaften (z. B. DGUV Vorschrift 1)

Was bedeutet „sichtbar machen“ konkret?

Das heißt in der Praxis:

  • Information der Beschäftigten über Unfallgeschehen (z. B. durch Aushang, Intranet oder Sicherheitsunterweisungen)
  • Nutzung der Daten zur Prävention (Unfallursachen analysieren und Maßnahmen ableiten)

Wichtig

Die Aufgabe kann zwar an z. B. Sicherheitsbeauftragte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit delegiert werden – die Verantwortung bleibt aber immer beim Arbeitgeber.